S A T Z U N G des EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der 1908 gegründete Verein führt den Namen:
EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V.. Der EIFELVEREIN
DÜSSELDORF e.V. ist
eine Ortsgruppe des EIFELVEREIN e.V.. Er hat
seinen Sitz in Düsseldorf.
Als Ortsgruppe übernimmt er alle Rechte und
Pflichten des EIFELVEREIN e.V.(Hauptverein).
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die
Landeshauptstadt Düsseldorf mit ihren
umliegenden Regionen.
§ 3 Vereinszweck
Der EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. dient der
Eifel, der eigenen Heimatgemeinde
und allen, die Erholung und Entspannung
suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht,
insbesondere durch heimatkundliche und
kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen
aller Art für Jung und Alt als
gesundheitsfördernde Freizeitbeschäftigung sowohl in der
Umgebung des Vereinssitzes, als auch in der
Eifel und anderen Regionen.
Der Verein unterstützt geschichtliche und
kunsthistorische Führungen, Exkursionen,
Vorträge und Ausstellungen; Pflege des
Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes.
Er setzt sich nachhaltig für einen wirksamen
Arten-, Natur- und Umweltschutz ein.
Er unterstützt das Zustandekommen und das
Aufrechterhalten von internationalen
Kontakten, insbesondere
grenzüberschreitender und kommunaler Partnerschaften.
Er macht es sich zur Aufgabe, die
Jugendarbeit und das Familienwandern zu fördern und
auszubauen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V.
sind:
a)
Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift “DIE EIFEL”
b)
Familienmitglieder
c)
Jugendmitglieder ( unter 25 Jahre )
d)
fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen,
Gesellschaften,
Körperschaften)
e) Ehrenmitglieder
Über den Aufnahmeantrag
der unter a) - d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Ernennung
zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung
vorgenommen werden.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt
ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit
zum 31.
Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn
sie
a) gegen Zwecke und Ziele des EIFELVEREIN
gröblich verstoßen
b) das Ansehen des EIFELVEREIN schwer schädigen
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu
begründen.
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
Sie hat
aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Ausschlußmitteilung
schriftlich beim
Vorstand erfolgen.
Die
Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des EIFELVEREIN e.V.
bis zum 31.
Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des
Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des
abzuführenden
Beitrages der Ortsgruppe an den EIFELVEREIN e.V.(Hauptgeschäftsstelle) fest.
Der von der
Ortsgruppe je Mitglied an den Hauptverein (Hauptgeschäftsstelle) zu
überweisende Betrag ist
bis zum 31. März abzuführen.
§ 7 Organe
des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§
8 Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die
den Beitrag
für das
laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,
möglichst
bis zum 1.
April durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertr. Vorsitzenden
oder bei dessen
Verhinderung durch den Schatzmeister einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Beschluß des Vorstandes oder auf
schriftlichen
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher
Mehrheit
der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .
Ihr sind
insbesondere vorbehalten:
° Festsetzung der Jahresbeiträge
° Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
° Genehmigung der Jahresrechnung
° Entlastung des Vorstandes
° Wahl des Vorstandes für drei
Jahre
°
Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende
Amtszeit
°
Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
°
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind
zulässig, wenn kein Stimmberechtigter
widerspricht. Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften
angelegt.
§ 9 Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
°
dem Vorsitzenden
°
dem stellvertretenden Vorsitzenden
°
dem Schatzmeister
°
dem Schriftführer
°
den Fachwarten für Jugendarbeit, Wanderbaas, Soziales, Naturschutz,
Kultur
und Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorsitzende vertritt als Vorstand gemäß
§ 26 II BGB den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich. Im Verhinderungsfall geht die
Vertretung auf den stellvertr. Vorsitzenden über und
bei dessen Verhinderung auf den
Schatzmeister. Der Verhinderungsfall braucht nicht nach-
gewiesen zu werden.
Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine
Person ist statthaft.
Der Vorstand tritt nach Einladung des
Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muß ihn ein-
berufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei
Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheitent-
scheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
°
die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
°
die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
°
die Genehmigung der Ausgaben
°
das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und Silbernen
Verdienstnadel
°
die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
° dass
für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene
pauschale Aufwandsentschädigung
und der Ersatz von Auslagen im Rahmen
der ge-
setzlichen
Vorgaben gewährt werden kann.
§ 10
Die Wanderjugend
Jede Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe
haben. Sie ist Mitglied der Deutschen
Wanderjugend im EIFELVEREIN e.V..
Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der
dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.
Es gelten die Satzungen der Deutschen
Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und
Wandervereine e.V., der Deutschen
Wanderjugend Landesverband Nordrhein-Westfalen und der
Deutschen
Wanderjugend Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.
§
11 Das Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung
des EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller
stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung
nicht
mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so
ist innerhalb eines Monats eine
weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen
der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden
kann.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem
EIFELVEREIN
e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden
hat.
Bei Fehlen
oder Fortfall des EIFELVEREIN e.V. oder seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an
die Landeshauptstadt Düsseldorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der
Mitgliederversammlung mit drei Viertel
der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
Diese Satzung tritt anstelle der 1911
aufgestellten und mehrfach abgeänderten Satzung.
Die Neufassung ist beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 2.11.2009 und eingetragen
in das Vereinsregister am 14.12.2009.